Covid-19: Was gilt im Schach ab 29. Mai?

Weiter verboten sind: Turniere aller Art, solange es keine andere Vereinbarung mit dem Gesundheitsministerium gibt. Grund: Es gilt für Sportausübung ein 2 Meter Abstand.

Erlaubt unter Auflagen sind: Vereinsabende, Trainings, Fortbildungen.

Erlaubt sind: Alle Aktivitäten, welche die allgemeine Verordnung für Indoor Sportarten oder Vereine erfüllen bzw. unter sonst unter übliche Freizeitaktivitäten fallen.

 

Grundsätzlich gilt ab 29. Mai die 231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle).

Kurz zusammengefasst bedeutet dies generell 1 Meter Abstand und Maskenpflicht für Indoor-Sportarten.

Ausnahme ist die Sportausübung. Hier gilt 2 Meter Abstand ohne Maske. Ferner gibt es spezielle Regeln für das Betreten von Sportstätten.

Dazu sei angemerkt, dass übliche Vereinslokale von Schachvereinen keine Sportstätten im Sinne der Definition von Sport Austria (BSO) sind, da Sportstätten dem "ständigen Gebrauch für körperliche Aktivitäten" dienen.

Schachvereine obliegen daher den Regeln für Vereinslokale und müssen dort die entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen. Findet ein Vereinstreffen in einem Gastronomie oder Hotelbetrieb statt, ist mit diesem zu klären ob die beabsichtigte Aktivität erlaubt ist und welche Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden müssen.


Der Österreichische Schachbund empfiehlt dringend in beiden Fällen die folgenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

- Zumindest 1 Meter Abstand in alle Richtungen.
- Tragen einer Schutzmaske oder eines Gesichts-Visiers.
- Hygienemaßnahmen einhalten, insbesondere Desinfektion von Händen und Spielmaterial.
- Indoor: Ausreichende Belüftung des Raumes (stündlich) und Beschränkung der Personenanzahl auf die Raumgröße (zumindest 4 m2 pro Person).
- Personen mit Krankheitssymptomen die Teilnahme verwehren. (wk, Foto: BMSGK)

 

Weiterführende Links:

- Verordnungstext

- Typische Fragen und Antworten (Sport Austria)

- Allgemeine und sportartenspezifische Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber